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5 O 184/08 LG Trier: SES Schlutius Eulitz Schrader ./.
McDermaid Inge H. oder SKW Schwarz Rechtsanwaelte ./. McDermaid Inge H.?
Staendig wechselnde Vertretungsverhaeltnisse... War die
Klaegerin ueberhaupt noch rechtlich existent? War RA Dr. Burandt
vertretungsbefugt? Entscheiden Sie doch selbst!
Adding Insult
to Injury: Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales), Fachanwalt für
Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Mediator (ehem. SES Schlutius Eulitz Schrader, heute SKW Schwarz Rechtsanwaelte
– Buero Hamburg) scheut nicht
vor vertraglicher Pflichtverletzung zurueck. Nicht nur taeuscht er mich mit
voller Absicht und gegen hohes Honorar, sondern hat obendrein noch die
Frechheit, mich vor Einzelrichter
Wolfgang Specht am Landgericht Trier zu verklagen. Der Mann hat vielleicht Nerven! Da die Interessen der im
Justizsystem taetigen „Kollegen“ – wenn auch korrupt – weitaus wichtiger sind,
als die Rechte einer Mandantin zu verteidigen, reicht RA Dr. Burandt keine
Begruendung zur Aufhebung der vom Amtsgericht Bitburg widerrechtlich
angeordneten Zwangsversteigerung meines Elternhauses ein, sondern beantragt
ueber Monate gezielt immer nur weitere Verlaengerungen, bis der Antrag auf
einstweilige Einstellung des Verfahrens schliesslich wegen Nichtbegruendung
zurueckgewiesen wird. Als Folge soll am 15. Dez. 2009 mein Elternhaus zwangsversteigert worden sein.
[Anmerkung: in der SES Klage gegen mich wurde die Kammer zur Entscheidung
berufen; der 1. Gerichtstermin vom 15. Apr. 2010 am LG Trier, zu welchem ich
aus den USA anreiste, fand nicht statt, da RA Dr. Burandt nur wenige Stunden
vor dem Termin laut Attest an einem “akuten Gichtanfall im linken Zeh“ erkrankt
sein soll! Zum neuen Gerichtstermin am 28. Juni 2010 am LG Trier wiederum nach
Deutschland angereist, nimmt “SES Schlutius Eulitz Schrader“ ploetzlich die
Klage gegen mich zurueck].
Von Inge Hubo
McDermaid (deutsche Staatsbuergerin, gebuertige Bitburgerin, seit 1984
wohnhaft in den USA) – alle Info unter Bearbeitung – bitte Fehler entschuldigen
– letzte Bearbeitung: Sonntag, 5. Februar 2012
Dies war einmal mein Elternhaus in Bitburg, Messenweg 21, auf welches meine
Eltern so stolz waren. Unlautere Handlungen zweier Notare, die es mit ihrer
Amtspflicht und den Gesetzen nicht so genau nehmen (Notar Friedhelm Hildesheim aus
Bitburg und Notar Dr. Thomas Endres
aus Wittlich) sowie weitere kriminelle Handlungen einer korrupten Seilschaft
zerstoerten nicht nur das Heim meiner im Jahr 2006 verstorbenen Eltern, sondern
meine gesamte Familie! Obschon laut Gesetz das Haus/Grundstueck als
Testamentsvollstrecker meiner Verwaltung unterliegen - mir ist bis heute kein richterlicher Beschluss bekannt, der mich meines
Amtes enthoben hat - ordnete das Amtsgericht Bitburg eine
widerrechtliche Zwangsversteigerung an! (Info hier). Trotz Kenntnis der in meinem Besitz befindlichen Dokumente, ungeklaerter
rechtlicher Verhaeltnisse und eines „verschwundenen“ Betrages von 46.000
Euro stellt der angebliche Ersteigerer, Herr Johannes Arend aus Bitburg (Arend GmbH), ploetzlich seine bereits
anlaufenden Renovierungsarbeiten in meinem Elternhaus ein und beauftragt in aller Eile den
Abbruch des Hauses: Es soll ihm nun „zu
teuer“ werden... Laut Rechtspfleger Hartmut Wirtz
von der Zwangsversteigerungsabteilung beim AG Bitburg soll ich Herrn Arend ggf.
auf Zahlung der restlichen 46.000 Euro verklagen muessen!!!
Hintergrund::in meiner Erbschaftssache unterlief dem beurkundenden
Notar (Friedhelm Hildesheim aus Bitburg)
ein „Fehler“ bei der Errichtung eines neuen,
notariell beurkundeten Testaments im Auftrag meines Vaters: er „verkannte“ die
Bindungswirkung des beim AG Bitburg nach dem Tod meiner Mutter auf Veranlassung
meines Vaters bereits eroeffneten, handgeschriebenen gemeinschaftlichen
Testaments meiner Eltern. Dies fuehrte zu schlimmen Komplikationen in der
Erbschaftssache (CASE FILE). [Anmerkung: zumindest glaubte ich anfangs, dass es sich
hier um einen Fehler, ein Missverstaendnis oder einen Irrtum des Notars handeln
musste. Im Retrospekt jedoch muss ich spekulieren, dass
es sich nicht um einen „Fehler“ handeln konnte, sondern einen organisierten
Plan, mein Elternhaus und besonders das Grundstueck – von grossem
Interesse fuer mehrere Baufirmen, in vielgesuchter Lage am Stadtrand von
Bitburg - als „Bauland“ zu gewinnen! Dieser Plan hatte jedoch ein nicht
vorhersehbares Hindernis: meine Unterschrift zum sofortigen Verkauf – so wie
erwartet – fehlte! Trotzdem fanden etliche Handlungen statt, die meiner
ausdruecklichen Zustimmung beduerfen. Wie ist dies moeglich?!?]
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales),
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Mediator: Hohes Honorar
fuer falsche Sachverhaltdarstellung, irrige Rechtsauskunft und grobe
Pflichtverletzung!
Am
1. April 2008 beauftragte ich Prof. Dr. Wolfgang Burandt (ehemals SES Schlutius Eulitz Schrader, nun
SKW Schwarz Rechtsanwaelte - Buero Hamburg) mit der Verteidigung
meiner Rechte in obiger Erbschaftssache, in welcher das AG Bitburg beim
gesamten Vorgehen saemtliche Gesetze missachtet und meine Rechte absichtlich
und wiederholt verletzt hatte. Eine korrupte Seilschaft war unter
Anwendung illegaler Mittel (u.a. Aktenmanipulation) gegen mich taetig und
machte es zu einer Art Sport, mich meiner Rechte zu berauben, sodass meine
Dokumente bei keiner Instanz (AG Bitburg, LG Trier, OLG Zweibruecken) vor die
jeweiligen Richter gelangten, zumindest nicht vor der
Rechtsprechung. Darueber hinaus machten sich die mich vertretenden
Rechtsanwaelte (RAin Elfriede Fuchs aus Bitburg
und RA Falk Seliger aus Zweibruecken)
der vertraglichen Pflichtverletzung schuldig.
Prof. Dr. Burandt nahm das Mandat an und wollte mir endlich zu
meinem Recht verhelfen. Doch als RA Matthias Lehmann, welcher in Abwesenheit des Professors die Sache bearbeitete, in
meinem Auftrag den Geschaeftsverteilungsplan (GVP) der Richter am AG Bitburg
anforderte - ich hatte lange vergebens nach einer Richterin
Butz gesucht, welche mehrere
fragliche Entscheidungen in der Angelegenheit getroffen hatte - schien es, als
ob der Anwalt in einen Interessenkonflikt geriet (weitere Info zum GVP [Notiz 1]). Der
Sachverhalt wurde nun ploetzlich falsch dargestellt und ich erhielt staendig
irrige Rechtsauskunft in Prof. Dr. Burandt’s Namen. Monatelang
bat ich um Korrektur und versuchte vergebens, mit dem Professor telefonisch in
Verbindung zu treten. Hierfuer wurde mir
nicht nur kraeftig Honorar angerechnet, sondern als ich
auf ein Gespraech bestehe, bevor ich eine weitere Monatsrechnung von nun mehr
als 10.500 Euro (fuer Juni/Juli) begleiche (mehrere Tausend Euro hatte ich
bereits an SES gezahlt), wird das Mandat niedergelegt und mit
Dreistigkeit auf eine nichtbeglichene Kostennote abgeschoben.
RA Dr. Burandt schrieb mir
noch, dass sie meine E-Mail Adresse in
ihren Spam-Filter aufgenommen haben und sollte ich weitere Mitteilungen
unter der Benutzung fremder E-Mail Adressen an sie richten – wie von mir in der
Vergangenheit veranlasst – werden sie sicherstellen, dass auch diese E-mails
von ihrem Spam-Filter erfaßt werden. Naechstes Mal sollte ich ueberlegen,
einen Anwalt zu beauftragen, wenn ich die Rechnungen nicht begleichen kann, so
etwas spraeche sich naemlich schnell herum! SES waere eine hochqualifizierte
Kanzlei, die sich nicht mit Mandanten beschaeftigen kann, welche sich ihre Dienste
nicht leisten koennen! Der Mann hat
vielleicht Nerven! Schliesslich
hatte nun auch er seine vertraglichen Pflichten mir gegenueber verletzt! Mehrmals
schrieb ich jeden einzelnen Anwalt von SES
Schlutius Eulitz Schrader via Email an (deren Filtermethode ist leicht zu
umgehen) und faxte ebenso einige der fraglichen Dokumente an die Sozietaet
sowohl in Hamburg als auch Berlin. Ich bat
alle Anwaelte, RA Dr. Burandt von meinem Anliegen mitzuteilen, sich
dringend mit mir telefonisch in Verbindung zu setzen, doch ich bekam keine
Antwort...
Prof Dr. Burandt verklagt mich vor
Einzelrichter Wolfgang Specht am LG Trier auf Anwaltshonorar. Richter Specht
schickt mir Email mit Verfuegung, dass er meinen Antrag auf Fristverlaengerung
ablehnt.
Am 28. Dez. 2008 erhielt ich eine
Verfuegung
des Vorsitzenden Richters Wolfgang Specht am LG Trier
mit der Nachricht, dass mich die Sozietaet vor einem Einzelrichter beim LG nun
wegen Anwaltshonorar verklagt. Hier in den USA nennt man so etwas: „Adding Insult to Injury.“ Mir wurde
eine Notfrist von vier Wochen gebilligt, in welcher ein Anwalt meine Absicht
der Verteidigung schriftlich anzeigen muss, da – wie nicht anders zu erwarten –
Anwaltszwang besteht.
Am 13. Jan. 2009 stellte ich beim LG Trier einen Antrag
auf Fristverlaengerung fuer die
Dauer der gesetzlich laengstmoeglichen Frist in Sachen der Sozietaet gegen
mich. In meiner Begruendung wies ich Richter
Specht darauf hin, dass ich umfangreiches Beweismaterial dafuer habe, dass
ich den Professor monatelang vergebens um ein persoenliches Gespraech gebeten
hatte zwecks Aufklaerung der widerspruechlichen Dokumente, die ich in seinem
Namen erhalten hatte. Weiter erklaerte ich, dass ich zu keinem Zeitpunkt
angedeutet hatte, den angeforderten Betrag letztendlich nicht zu bezahlen, sondern
dass es lediglich darum ging, dass ich mich vorher von der Identitaet meines
Ansprechpartners ueberzeugen koennte. Ich bat Richter Specht, mir erst
einmal die Gelegenheit auf Akteneinsicht zu geben, damit ich sodann einen
Rechtsanwalt, eventuell in den USA, mit meiner Verteidigung beauftragen kann.
Am 15. Jan. 2009 erhielt
ich Email
von Richter Specht mit seiner Verfuegung, dass er meinen Antrag auf
Fristverlaengerung abgelehnt hat (Fristablauf war der 28. Jan. 2009), da er dafuer keine
ausreichenden Gruende sieht. Der Gegenstand des Rechtsstreits waere allein
eine Honorarforderung und nicht die Erbschaftsangelegenheit. Dass diese noch
offene Rechnung ein direktes Resultat der fehlerhaften Bearbeitung der
Erbschaftssache und der Verweigerung der muendlichen Ruecksprache mit meinem
Anwalt ist, scheint Richter Specht zu uebersehen. Meine Verteidigung ist
nur unter dieser Beweisfuehrung moeglich, und ein Anwalt muss mit dem gesamten
Sachverhalt familiaer sein!
Im
Schreiben vom LG Trier behauptet der Professor wiederum, dass er vom Vorgehen
in der Sache informiert und er immer zu einem Gespraech bereit war. Wenn dies stimmte,
warum blieben dann all meine dringenden Bitten ueber mehrere Monate, mir ein
Gespraech zwecks Aufklaerung zu gewaehren, ohne Erfolg? Warum handelte er nicht
nach seinem Motto: „Entweder es gibt
einen Weg, oder wir finden einen?“ Diese Fragen lasse ich einmal offen...
RA
Thomas Papenmeier (RAe Papenmeier & Zoehner in Eilenburg) vertritt meine
Interessen und verteidigt mich in der Klage vor dem LG Trier. Nochmals danke,
Herr Papenmeier!
Am 18., 19. und 21. Jan. 2009
trat ich erneut mit RA Dr. Burandt sowie SES Schlutius Eulitz Schrader (Hamburg
und Berlin) via Email und Faxschreiben mit aufklaerenden Dokumenten in
Verbindung. Ich bat ein
letztesmal, die Klage gegen mich vor dem LG Trier zurueckzunehmen und mir stattdessen
endlich zur Ausuebung meiner Rechte zu verhelfen, so wie im April 2008
versprochen. Auch betonte ich, dass es im Interesse aller Beteiligten ist,
die Angelegenheit zu korrigieren und aus der Welt zu schaffen.
Mit groesster Sorgfalt hatte ich RA Dr. Burandt
ausgesucht. Ich hielt ihn fuer einen Mann von ausserordentlicher Intelligenz,
wovon nicht nur seine Titel bezeugen. Auch war ich ueberzeugt, dass fuer einen
Mann seines Kalibers und Ansehens - der mit Sicherheit sehr kritisch sein kann,
wenn es darum geht, ob ein Rechtsanwalt es verdient, sich als Fachanwalt eines
Rechtsgebiets bezeichnen zu duerfen – kein Problem unloesbar ist. Durch
sein Einschreiten, so glaubte ich, wuerde ein ansonsten unvermeidliches und
noch groesseres Chaos vermieden werden. Stattdessen machte sich RA Dr. Burandt
zum Teil des Problems. Eindrucksvolle
Titel sind irrefuehrend und sollten nicht mit Kompetenz und besonders nicht mit
Integritaet verwechselt werden!!!
Ein guter Rechtsanwalt, Thomas
Papenmeier (RAe Papenmeier & Zoehner in Eilenburg), vertritt nun meine Interessen und
verteidigt mich in der Klage gegen RA Dr. Burandt. Am 27. Jan. 2009 kuendigt RA
Papenmeier meine Absicht der Verteidigung beim LG Trier an, weist dabei
Richter Specht gleich darauf hin, dass eine wirksame Klagezustellung noch
nicht erfolgt sein duerfte, denn ein deutsches Gericht kann nicht einfach
Einschreibebriefe in die USA versenden, denn dies waere hoheitliches Handeln auf fremdem Staatsgebiet. Hierauf antwortet Richter Specht in
einer Verfuegung, dass die Kammer seine Auffassung nicht teilt. Am 13. Feb.
2009 reicht RA Papenmeier die Klageerwiderung
ein, wobei er zuerst bemerkt, dass nach § 348 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 d) ZPO
die Kammer zur Entscheidung berufen ist!
Verlauf
der Klage: SES Schlutius Eulitz Schrader ./. McDermaid Inge wird ploetzlich zu
SKW Schwarz Rechtsanwaelte ./. McDermaid Inge!
In einer Verfuegung von Richter
Wolfgang Specht (LG Trier) gibt dieser RA Dr. Burandt 4 (vier) Wochen zur Stellungnahme
auf unsere Klageerwiderung. RA Dr. Burandt beantragte
gleich zweimal Verlaengerung, erst um zwei Wochen wegen starker Arbeitsbelastung,
dann nochmals drei weitere Wochen, da RA
Matthias Lehmann involviert werden muesste und ausserdem er selbst, der
Professor, erst aus Urlaub zurueckgekehrt waere. Mir scheint es sich hier um
nichts weiter als einen Doppelstandard
zu handeln, denn die Verlaengerungen wurden jeweils gewaehrt.
Am 14. April 2009 uebersandte das
LG Trier ein Dokument in Sachen SES Schlutius Eulitz Schrader ./. McDermaid
Inge wegen Forderung. Darin teilt RA Dr.
Burandt mit Schreiben
vom 6. April 2009 mit, dass SES am 1. April 2009 fusioniert hat und nunmehr
unter SKW Schwarz Rechtsanwaelte firmiert (eine Sozietaet mit Bueros in Berlin,
Duesseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und Muenchen). Zu meinem Erstaunen heisst es nun nicht mehr
5 O
184/08
In dem Rechtsstreit
SES Schlutius Eulitz Schrader ./. McDermaid Inge
.....
sondern
5 O
184/08
In dem Rechtsstreit
SKW Schwarz Rechtsanwaelte ./. McDermaid Inge
.....
Die weitere Nachricht lautet, dass die Klaegerin RA
Matthias Lehmann den Streit verkuendet mit der Aufforderung, auf Seiten der
Klaegerin dem Rechtsstreit beizutreten. RA Lehmann waere nicht
unterschriftsberechtigt und nicht berechtigt gewesen, seine Rechtsauffassungen
per Email selbstaendig zu aeussern. Sollten mitgeteilte rechtliche Standpunkte
sich letztlich als nicht richtig erweisen und diese per Email mir direkt von RA
Lehmann mitgeteilt worden sein, habe die Klaegerin einen Anspruch auf
Schadensersatz aus Verletzung der vertraglichen Arbeitspflichten des RA
Lehmann.
Waehrend ich auf die Zusendung der eigentlichen
Stellungnahme der Klaegerin wartete, also SKW Schwarz Rechtsanwaelte,
uebersandte ich am 3. Mai 2009 Email
an jeden einzelnen Anwalt von SKW Schwarz – darunter Prof.
Dr. Mathias Schwarz selbst. Im Anhang schickte ich das Dokument, in
welchem uns von RA Dr. Burandt mitgeteilt wird, dass SES fusioniert hat und nun
unter SKW Schwarz Rechtsanwaelte firmiert. In einem weiteren Dokument klaere
ich die Anwaelte ueber die unglaublichen Ereignisse in der Erbschaftssache auf,
denn moeglicherweise hatten sie von allem keine Kenntnis erlangt. In diesem
Dokument stellte ich auch folgende Frage: „Warum
werde ich von Ihnen verklagt, sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwaelte von
SKW Schwarz?“ Nicht ein einziger Anwalt antwortete...
SKW
Schwarz nicht Rechtsnachfolgerin von SES Schlutius Eulitz Schrader,
sondern SES beauftragte SKW Schwarz mit Vertretung ihrer Rechte!!!
Mittlerweile erhielt mein
Rechtsanwalt, Thomas Papenmeier, am 29. April 2009 vom LG Trier die Replik von RA Dr. Burandt, datiert auf
den 17. April 2009. Zuerst einmal bestritt RA
Papenmeier mit Nichtwissen, dass
die Kanzlei „SKW Schwarz Rechtsanwaelte“ Rechtsnachfolgerin von SES ist. Ebenso
bestritt er mit Nichtwissen, dass RA. Dr. Burandt fuer die Kanzlei "SKW
Schwarz Rechtsanwaelte" vertretungsbefugt ist, da er zumindest in der
Veroeffentlichung des Partnerschaftsregisters vom 22. April 2009 nicht als
Partner benannt ist usw. Daraufhin heisst es in
einem Schriftsatz von Prof. Dr.
Burandt vom 18. Mai 2009:
5 O
184/08
In dem Rechtsstreit
SES Schlutius Eulitz Schrader GbR ./.
Inge Hubo McDermaid
SKW
Schwarz Rechtsanwaelte
RAe Papenmeier & Zoehner
erwidern wir auf den Schriftsatz
der Beklagten vom 4. Mai 2009 wie folgt:
Die
Partnerschaftsgesellschaft SKW Schwarz Rechtsanwaelte ist nicht
Rechtsnachfolgerin der Klaegerin. Vielmehr wird die Klaegerin nunmehr durch SKW
Schwarz Rechtsanwaelte vertreten, weil verschiedene Gesellschafter der
Klaegerin, darunter auch Prof. Dr. Burandt, der Partnerschaftsgesellschaft SKW
Schwarz beigetreten sind. Dies ist jedoch offensichtlich noch nicht im
Partnerschaftsregister eingetragen worden.
Aufgrund eines
Sekretariatsversehens wurden in den Rubren der Schriftsaetze vom 06.04.2009 und
17.04.2009 nur die vertretenden Rechtsawaelte aufgefuehrt und nicht die
Klaegerin. Sollte das Gericht dies als Rubrumsberichtigungsantrag angesehen
haben, teilen wir vorsorglich mit, dass ein solcher nicht gestellt wird...
Von
nun an geht es erst einmal um die Aufklaerung der widerspruechlichen
Vertretungsverhaeltnisse:
RA Papenmeier antwortet, dass die Kanzlei Schwarz mit Schriftsatz
vom 06.04.2009 mitgeteilt hatte, dass die Klaegerin fusioniert habe und nicht mehr
existiere. Nunmehr wuerde im Schriftsatz vom 18.05.2009 behauptet,
die Klaegerin existiere doch noch und wuerde durch die Kanzlei SKW Schwarz
vertreten. Dieser widerspruechliche Vortrag,
schreibt RA Papenmeier, wirkt unredlich und deshalb bestreitet er mit
Nichtwissen, dass die Klaegerin noch rechtlich existiert. Ebenso bestreitet er
mit Nichtwissen, dass die Klaegerin die Kanzlei SKW Schwarz mit ihrer
Vertretung beauftragt hat. Er weist darauf hin, dass nach § 709 I
BGB nur alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung einer GbR befugt sind und
noch nicht dargelegt wurde, dass fuer die Klaegerin etwas anderes vereinbart
wurde. Daher wuerde die Klaegerin gut daran tun, ihre Vertetungsverhaeltnisse
sogleich umfangreich nachzuweisen... Weiterer Vortrag zur Sache wuerde
erfolgen, wenn feststeht, dass der Schriftsatz der Rechtsanwaelte SKW Schwarz
ueberhaupt mit Vertretungsmacht oder Aktivlegitimation verfasst wurde.
Nun beantragt RA Dr. Burand weitere
Verlaengerungen, erst fuer 2 (zwei) Monate und dann sogar bis zum 05.10.2009 -
von Richter Specht jeweils gewaehrt – um die Unterschriften saemtlicher Partner
einzuholen, womit diese bestaetigen sollen, dass sie die SKW Schwarz
Rechtsanwaelte mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt haben. Mit Schreiben vom 17. Sep. 2009 ans LG Trier erklaert Prof. Dr.
Burandt „...ueberreichen wir nunmehr anliegend
eine Erklaerung saemtlicher Gesellschafter der SES Schlutius Eulitz Schrader
GbR, welche bestaetigen, dass die Gesellschafter der GbR und zwar jeder
Einzelne, SKW Schwarz Rechtsanwaelte mit der Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen beauftragt hat. Des Weiteren teilen wir der Vollstaendigkeit halber
mit, dass die SES Schlutius Eulitz Schrader GbR weiterhin fortbesteht. Die SES
Schlutius Eulitz Schrader Partnerschaft (Hamburg) hingegen existiert nicht
mehr. Sie war jedoch auch nicht Klaegerin des Rechtstreites. Die SES Schlutius
Eulitz Schrader GbR ist mithin aktiv legitimiert. Auch handelten die
Rechtsanwaelte SKW Schwarz mit Vertretungsmacht...“
Zwei Rechtsanwaelte
von SES Eulitz Schrader konfirmieren die Unterschriften. Ist SES
Schlutius Eulitz Schrader GbR noch existent? Wer ist Aussensozius? Weitere
ungeklaerte Fragen...
RA Papenmeier bestritt mit Schreiben vom 25. Sep. 2009, dass die vorgelegte Erklaerung von allen Gesellschaftern der SES Schlutius Eulitz Schrader GbR unterschrieben wurde, sofern diese ueberhaupt noch existent ist. Auf dem Briefkopf der Klageschrift vom 13.11.2008 waeren in Hamburg 16 Gesellschafter und in Berlin 12 Gesellschafter benannt. Die Erklaerung waere aber nur von 13 moeglichen Gesellschaftern in Hamburg und 8 moeglichen Gesellschaftern in Berlin unterzeichnet. Die Unterschriften fuer Berlin liessen sich dabei auch nicht zuordnen.
Ich selbst hielt die Erklaerungen fuer fraglich: die
Unterschriften waren nicht einmal auf Kanzlei Briefkopf, es sah einfach nicht
nach einem offiziellen Dokument aus. Bei den Berliner Anwaelten fehlte auch das
Datum. Daher entschloss ich mich am 28. Sep. 2009, alle SES Anwaelte via Email
anzuschreiben und zu bitten, ihre Unterschriften auf den von Prof. Dr. Brurandt
uebersandten Dokumenten zu konfirmieren, woraufhin zwei Rechtsanwaelte von SES Eulitz Schrader (Buero Berlin) bestaetigen, dass
sie das Dokument in Frage unterschrieben haben. Welche Ueberraschung, auf diese Nachricht eine
zuegige Antwort von den Berliner SES Anwaelten zu erhalten, waehrend alle meine
Anfragen und Versuche, Verbindung aufzunehmen, bisher ignoriert wurden! Es muss wohl in ihrem Interesse gewesen
sein!
Prof. Dr. Burandt antwortet am 19. Okt.
2009 und besteht darauf, dass alle
Gesellschafter der SES
Schlutius Eulitz Schrader GbR unterschrieben haben. „.....Diejenigen Personen, die die
vorgelegte Erklaerung nicht unterschrieben haben, sind nicht Gesellschafter.
Herr Dr. Espey und Herr Feder sind bereits vor Beauftragung von SKW Schwarz
Rechtsanwaelte durch die Klaegerin aus der Sozietaet ausgeschieden. Herr Guhl
ist lediglich Aussensozius, jedoch nicht Gesellschafter der GbR. Auch die
weiteren auf dem Briefkopf der Klage aufgefuehrten Anwaelte sind lediglich
angestellte Anwaelte, nicht jedoch Gesellschafter der GbR....“ Dann nennt
er die Gesellschafter fuer Berlin und verweist auf die Email, die ich selbst an
diese versandt und in welcher Herr Dr. Wuertz und Herr Wendland mir die
Unterschriften bestaetigt hatten.
RA Papenmeier
nimmt Stellung zu den Schriftsaetzen der Klaegerin; in seinem Vorgehen ist er
kompetent und recht effizient - Wiederholungen mag er nicht!
Ploetzlich wird mit Schreiben vom 25. Nov. 2009 der Gerichtstermin von
Richter Specht auf den 13. Jan. 2010 am LG Trier bestimmt. Um mir die
Anreise zu erleichtern, beantragt RA Papenmeier mit Schreiben
vom 12. Dez. 2009 Terminsverlegung.
Als Stellungnahme zu den Schriftsaetzen der Klaegerin vom
19.10.2009 und 17.04.2009 bestreitet RA Papenmeier
mit Nichtwissen, dass Herr Dr. Espey und Herr Feder vor der Beauftragung von
SKW durch SES aus der Kanzlei SES ausgeschieden sind, denn insoweit fehlt der
Vortrag von SES, wann genau SKW von SES beauftragt wurde. Auch bestreitet Herr
Papenmeier mit Nichtwissen, dass Herr Guhl nur Aussensozius der Kanzlei SES
ist:: „...Die Beklagte darf davon ausgehen, dass derjenige, der auf dem
Briefkopf steht, auch Sozius ist...“
RA Papenmeier weist ebenso darauf hin, dass die Klaegerin
den Sachverhalt teilweise abweichend darstellt und dass er davon ausgeht, dass
das Gericht entsprechend den Grundsaetzen der Relationstechnik arbeitet und nicht nochmals den gesamten
Sachvortrag hoeren muss. Herr Papenmeier
mag keine Wiederholungen! Er teilt
u. a. mit, dass die anwaltliche Leistung durch Prof. Dr. Burandt persoenlich
geschuldet wurde, doch RA Lehmann mir als seine Urlaubsvertretung vorgesetzt
wurde. Die Klaegerin berief sich auf
die Verguetungsvereinbarungen, doch RA Papenmeier schreibt, dass es sich hier
um allgemeine Geschaeftsbedingungen handelt und dass nach § 305b BGB die
Individualvereinbarungen zwischen den Parteien vorrangig sind. Zusammenfassend: die Klaegerin rechnete mir
hohes Honorar an fuer falsche Rechtsauskunft!
Prof. Dr.
Burandt soll ploetzlich an „akutem Gichtanfall im linken Zeh“ erkrankt sein!
Gerichtstermin am 15. April 2010 am LG Trier findet nicht statt! Vulkanausbruch
in Island verlaengert meinen Deutschlandaufenthalt!
Der Gerichtstermin wird mit Schreiben vom 21.12.2009
auf den 15. Apr. 2010 verlegt. Dies kam tatsaechlich in einem "Beschluss" der 5. Zivilkammer:
VRLG Specht, RLG Hartmann und RinAG Thran, mit Angabe des Aktenzeichens,
des zustaendigen Gerichts, der Parteien und der zustaendigen Kammer und
Richter, so wie es das Gesetz vorsieht: „Thank
you, Judge Specht!!!“
Ich trete meine Reise
nach Deutschland an, denn ich moechte RA Dr. Burandt in der Angelegenheit
konfrontieren... Wenige Stunden vor dem Gerichtstermin am LG Trier werde ich von RA
Papenmeier informiert, dass die Verhandlung nicht stattfinden wird: RA Dr.
Burandt soll ganz ploetzlich am Morgen erkrankt sein und nicht vor Gericht
erscheinen koennen. Ein neuer Termin soll in Kuerze stattfinden, zu welchem ich
natuerlich wieder nicht persoenlich erscheinen muesse! Da es sich hier um
„hoehere Gewalt“ handeln soll, werden meine Kosten natuerlich auch nicht
erstattet. Zu alledem wird nun mein Rueckflug in die USA wegen des
Vulkanausbruchs in Island storniert, wodurch meine Reise unvorhergesehen um 6
(sechs) weitere Tage verlaengert wird, wobei es sich tatsaechlich um „hoehere Gewalt“ handelt...
In der Klage gegen Notar Hildesheim ist ein Termin beim LG Trier fuer den
29. Juni 2010 angeordnet, bei welchem ich als Zeugin geladen bin; daher bitten
wir SES im Schreiben vom 21. Apr. 2010, den
neuen Gerichtstermin in der SES Klage gegen mich in zeitlicher Naehe zu planen
oder aber, sollte dies RA Dr. Burandt nicht moeglich sein, einen anderen Anwalt
der Kanzlei in die Sache einzuarbeiten, zumal auch die streitgegenstaendliche
Angelegenheit nicht von RA Dr. Burandt selbst, sondern von RA Lehmann
bearbeitet wurde.
Mit Datum vom 21.04.2010 schickt RA Dr. Burandt ein aerztliches Attest von einem Dr.
Peter Wind aus Hamburg ans LG Trier, wonach RA Burandt
wegen eines „akuten Gichtanfalls im linken Zeh“ reiseunfaehig gewesen sein soll.
(Anmerkung: auf meiner Kopie des Attests ist zumindest kein Datum erkenntlich.)
Ploetzlich wird mit Schreiben vom 27.04.2010 der
neue Gerichtstermin in der SES Klage auf den 17. Juni 2010 bestimmt. VRLG
Wolfgang Specht bemerkt weiterhin in seiner Verfuegung: "Zur
Frage der wirksamen Prozessbevollmaechtigung: es liegen die Unterschriften
saemtlicher Rechtsanwaelte, die nach dem Vortrag der Klaegerin ihre
Gesellschafter sind, vor. Dessen ungeachtet wird die Klaegerin durch ihren
Gesellschafter Prof. Dr. Burandt vertreten (Rubrum in der Klageschrift),
weshalb es wohl auch ausgereicht haette, dass er die SKW Schwarz Rechtsanwaelte
zur Vertretung der Klaegerin im Prozess bevollmaechtigt."
Verfuegung von
VRLG Trier Specht bestimmt neuen Gerichtstermin auf 28. Juni 2010 am LG Trier;
Aufforderung an Klaegerin, zum Personenkreis ihrer Gesellschafter und zur
Vertretungsbefugnis von Prof. Dr. Burandt Stellung zu nehmen...
RA Papenmeier begruendet im Schriftsatz vom 3. Mai 2010 zunaechst einen
Antrag auf Terminsverlegung und macht interessante Bemerkungen bezueglich der
Prozessbevollmaechtigung der Klaegerseite: Die Klaegerin habe bisher noch
keinen Beweis fuer ihre Behauptungen angeboten, dass alle Gesellschafter
unterschrieben haben, dass sie die SKW Schwarz Rechtsanwaelte mit der
Vertretung ihrer Rechte beauftragt haben. Das Gericht verweise lediglich auf
das Rubrum der Klageschrift, wonach RA Dr. Burandt vertretungsbefugt sei. Doch
die Frage, ob RA Dr. Burandt alleinvertretungsbefugt sei oder nur eine Gesamtvertretungsberechtigung bestehe, sei bisher nicht
geklaert und deshalb genuege die Erklaerung nur des Prof. Burandt nicht. U. a.
traegt RA Papenmeier vor, dass die Klaegerin nicht den Gesellschaftsvertrag
vorlegte, sondern nur eine dem Gericht bereits bekannte Unterschriftensammlung
durchfuehrte. Das Gericht sei auch nicht davon
entbunden, Beweise fuer die Behauptungen der Klaegerin zu erheben... Danke, Herr Papenmeier!
Mit Verfuegung
vom 6. Mai 2010 wird der Gerichtstermin vom 17. Juni 2010 von VRLG Trier Wolfgang Specht aufgehoben
und neuer Termin auf den 28. Juni 2010 bestimmt. Weiterhin heisst es in der
Verfuegung: "Der Klaegerin wird
aufgegeben, sich zu dem Personenkreis ihrer Gesellschafter und zur
Vertretungsbefugnis des Prof. Dr. Burandt bis zum 31.05.2010 abschliessend zu
aeussern und dabei auch zu den Einwaenden der Beklagten in ihrem Schriftsatz
vom 03.05.2010 Stellung zu nehmen." Danke, Richter Specht! Wiederum
trete ich meine Reise nach Deutschland an. Wird Prof. Dr. Burandt diesmal vor
Gericht erscheinen???
„What a Bunch
of BS!“ Recht aufschlussreiche „Philosophie“ von RA Prof. Dr. Burandt! „SES Schlutius
Eulitz Schrader GbR“ nimmt ploetzlich die Klage gegen mich zurueck...
Am 25. Juni 2010 erhalte ich ein recht merkwuerdiges Schreiben, welches Prof. Dr. Burandt ans LG Trier gefaxt
hatte. Hierin schreibt der Professor u. a.
mehr oder weniger, dass
es keine Rolle spielt, ob oder nicht er vertretungsbefugt war, denn - wenn SES
nun im Nachhinein keine Probleme damit hat - dann "hat er nichts
Falsches getan" usw. Ich halte dies fuer eine recht aufschlussreiche
„Philosophie“, die der Professor hoffentlich nicht in seinen Seminaren lehrt. Auch
schreibt er, dass er soviel Zeit in dieses Mandat reingesteckt hat, dass er
frustriert ist, dass ich meine Rechnung nicht bezahlt habe, also in seinen
Augen bin ich wohl regelrecht undankbar!?! Und es kostet ihn zuviel, zum Termin
zu kommen! Please, pardon my language: „What a
bunch of BS!“
Ploetzlich erhalte ich die Nachricht, dass Prof. Dr. Burandt/SES die Klage gegen mich zurueckgenommen
hat. Wir beantragen, SES aufzugeben, die Kosten des Rechtsstreits zu
uebernehmen. Diese Rechtsfolge ergibt sich als Folge der Klageruecknahme aus
§ 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO. Am 13. Juli 2010 beschliesst die 5.
Zivilkammer des LG Trier, durch den Richter am Landgericht Leonardy,
den Richter am Landgericht Hartmann und die Richterin am Landgericht
Golumbeck, dass nach Ruecknahme der Klage die Kosten des Rechtsstreits der
Klaegerin (SES) auferlegt werden... RA Papenmeier schickt den Kostenfestsetzungsantrag
ans LG Trier (Anmerkung: dies ist nur ein Bruchteil von dem, was uns die
jeweiligen Anreisen zum Gerichtstermin tatsaechlich kosteten und was mich die
ganze Verteidigung gegen die unberechtigte Klage insgesamt kostete!).
Trotz weiterhin
ungeklaerter Vertretungsverhaeltnisse, Beantragung des RA Dr. Burandt, den
Kostenfestsetzungsantrag zurueckzuweisen!
Prof. Dr.
Wolfgang Burandt, LL.M., M.A., MBA
(Wales), Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Mediator - der meine Rechte aufs Groebste verletzt hat –
beantragt am 23. Aug.
2010, "den Kostenantrag hinsichtlich der Anreisekosten der
Beklagten sowie der Anreisekosten und der Abwesenheitsgelder deren
Prozessbevollmaechtigten sowie der geltend gemachten Kopierkosten
zurueckzuweisen." Warum RA Dr. Burandt nicht einfach was von den 5.967,68
Euro, die ich ihm bereits bezahlt hatte, obschon unverdient, zurueckgeben
kann, ist mir ein Raetsel! Schliesslich ist er derjenige, der auf Verletzung
seiner vertraglichen Pflichten verklagt werden muesste!!! RA Dr. Burandt
begruendet seinen Antrag damit, dass meine Anwesenheit nicht richterlich
angeordnet war und dass ich ohnehin nichts zur Sache beitragen koennte (dies
soll wohl ein Witz sein!?!) etc. Hierzu moechte ich sagen, dass es mein gutes
Recht ist, anwesend zu sein und die Klaegerin persoenlich zu konfrontieren. RA
Dr. Burandt hat mich nicht nur „enttaeuscht“ (wie mein
Prozessbevollmaechtigter, RA Papenmeier, es milde ausdrueckt), sondern “getaeuscht“
und mit voller Absicht, recht boesartig und gegen hohes Honorar! Dass ich seine
Methoden durchschauen und mich gegen seine Taeuschungsmanoever zur Wehr setzen
wuerde, kam als Ueberraschung... Mit Schreiben vom 30 Aug. 2010
antwortet RA Papenmeier.
Mein Kommentar zum Schriftsatz vom 20. Sep. 2010
von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales), Fachanwalt für
Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Mediator: „Impressive
Titel sind irrefuehrend und weder ein Zeugnis von Qualifikation noch von
Integritaet. Es ist hoechste Zeit fuer ein „CleanSweep“ in der Anwaltschaft!“
Waehrend meiner Deutschlandaufenthalte
verbrachte ich die meiste Zeit allein im AG Bitburg, um meine Rechte sowie die
Rechte und Ehre meines verstorbenen Vaters zu verteidigen [dies war eigentlich
RA Dr. Burandt’s Aufgabe!]. Hier wurde mir wiederholt u. a. Gefaengnis und
strafrechtliche Verfolgung angedroht. Dazu kamen die damaligen Bauarbeiten in meinem Elternhaus
(als Folge der widerrechtlichen Zwangsversteigerung), mit denen ich
konfrontiert wurde. Dass Dr. Burandt meine jeweiligen Anreisen zum
Gerichtstermin am LG Trier nun als "Privatvergnuegen" bezeichnet,
macht ihn zu einem Komoedianten. Er brachte es nicht einmal fertig, mir persoenlich
gegenueberzutreten, denn es ist auch fuer ihn wie fuer die anderen Beteiligten
soviel einfacher, mich weiterhin "psychischem
Terror" auszusetzen.
Es mag sein, dass es qualifizierte
Rechtsanwaelte im Bezirk Trier gibt. Jedoch konnte ich bisher niemanden dort
finden, der die Courage hat, sich dieser Angelegenheit anzunehmen. Das muss ich
mit Sicherheit RA Dr. Burandt nicht weiter erklaeren. Selbst als "hochqualifizierter
Hamburger Rechtsanwalt" war er nicht in der Lage, meine Interessen
als Mandantin zu vertreten, denn die Interessen seiner sogenannten "im
Justizsystem taetigen, renommierten Kollegen" sowie seine eigenen Interessen
waren ihm weitaus vorrangig. Nicht nur verriet er mich (als Mandantin), sondern
mit einer regelrechten "Arroganz" greift er nun auch noch meinen
Prozessbevollmaechtigten an - einen jungen, kompetenten Anwalt, fuer den die
Berufsbezeichnung "Advokat" noch Bedeutung hat.
Wird es
RA Dr. Burandt gelingen, sich trotz der von ihm angewandten Methoden und trotz seiner
aufschlussreichen Philosophie, die in meiner Angelegenheit ans Tageslicht kam,
als "Professor" und "Mentor" (der er doch sein will!)
Respekt zu verschaffen? Oder reichen dafuer seine Titel und
Veroeffentlichungen? Moeglicherweise funktioniert das
fuer ihn! Moeglicherweise ist alles andere nur oberflaechlich! Ich suchte seine
Hilfe, doch er trug erheblich dazu bei, dass mein Weltbild zerstoert ist! Auf
der positiven Seite jedoch, hat sich RA Dr. Wolfgang Burandt – so wie viele
Beteiligte – dabei gar selbst in einem Netz verstrickt!
Rechtspflegerin
Schmitt vom LG Trier setzt die Kosten auf 947,06 Euro fest; meine Anreisen zum
Termin nennt sie „missbraeuchliche Ausnutzung meiner Parteirechte!“ Dies nenne
ich wiederum: „Frechheit!“
Am 28. Okt. 10 erhalte ich den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Okt.
2010 einer "Rechtspflegerin" Schmitt vom LG Trier, worin
RA Prof. Dr. Burandt aufgegeben wird, 947,06 Euro (nebst Zinsen von 5% Punkten
ueber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.08.2010) fuer die Anreisekosten
meines Prozessbevollmaechtigten an mich zu zahlen. Keine meiner Anreisekosten
als Partei sollen erstattet werden, da es sich hier um missbraeuchliche
Ausnutzung meiner Parteirechte handeln soll! Laut dieser „Rechtspflegerin“
steht es mir also nicht zu, vor Gericht anwesend zu sein und meine Rechte zu
verteidigen! Dass RA Dr. Burandt nicht erschien, obschon er wusste, dass ich
aus den USA angereist war, um am Termin teilzunehmen, scheint Frau Schmitt
weder zu interessieren noch erkennt sie hierin einen Missbrauch der
Parteirechte!!!
Die Begruendung der Rechtspflegerin Schmitt vom LG Trier ist vollkommen falsch (warum das wohl ist?) und RA Papenmeier weist das LG Trier sogleich auf meine Rechte hin und bestaetigt, dass er am 10. Nov. 2010 sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt hat. Gleichzeitig teilt er mit, dass SKW Schwarz Rechtsanwaelte soeben den Betrag von 958,64 Euro auf das Konto seiner Kanzlei ueberwiesen haben; ich werde um Info gebeten, wohin ich diesen Betrag abzueglich der Anwaltskosten fuer die Einlegung der Beschwerde ueberwiesen haben moechte. Was ??? !!!
Ich verweigere
Annahme der von SKW Schwarz Rechtsanwaelten ueberwiesenen 958,64 Euro.
Das LG Trier weist die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ab...
Sofort gebe ich RA Papenmeier
Anweisung, den Betrag von SKW Schwarz auf keinen Fall zu akzeptieren, sondern
an SKW zurueckzuschicken. Diese Tricks von RA Dr. Burandt gehen mir langsam auf
die Nerven: Sobald ich den Betrag annehme, wird die Beschwerde vom LG Trier
abgewiesen, denn meine Annahme bedeutet: "CASE CLOSED!" Weiter
moechte ich hierzu im Moment aus verschiedenen Gruenden nicht kommentieren; es
bedarf auch gar keiner Worte mehr... Vielmehr werde ich die diesbezuegliche Email
veroeffentlichen, die ich sogleich an RA Dr. Burandt sowie jeden einzelnen
der fast 100 Rechtsanwaelte der Kanzlei SKW Schwarz sowie die Berliner
Rechtsanwaelte der Kanzlei SES Eulitz Schrader
(der ehemaligen SES Schlutius Eulitz Schrader - Klaegerin gegen mich)
abgeschickt habe, denn es betrifft jeden dieser Anwaelte. Ich erklaere u. a.,
dass ich RA Papenmeier angewiesen habe, den Geldbetrag von 958,64 Euro nicht
von SKW anzunehmen und weise darauf hin, dass sich dies nicht nachteilig fuer
RA Papenmeier auswirken soll!!! Ich teile weiter mit: „I’m fed up with your
antics, Prof. Dr. Burandt!”
Noch am gleichen Tag, an
welchem RA Papenmeier die sofortige Beschwerde gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt hat, gibt es bereits einen neuen Beschluss vom 10. Nov. 2010 vom LG Trier: "Der
sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 15. 10. 2010 wird
nicht abgeholfen § 572 Abs. 1 ZPO." Dies kommt natuerlich nicht als
Ueberraschung. Die Akten sollen nun dem fuer die Entscheidung ueber die sofortige Beschwerde zustaendigen
Oberlandesgericht Koblenz vorgelegt werden. Nun scheint – aus mir recht
verstaendlichen Gruenden - grosses Interesse zu bestehen, dass ich den von SKW
Schwarz uebersandten Betrag von 958,64 Euro als Ueberweisung auf mein Konto
annehme. Da ich dies nicht zulasse, koenne der Betrag zwischenzeitlich auf
einem Fremdgeldkonto von RA Papenmeier „parken“... Auch das kommt fuer mich gar
nicht in Frage, denn m. E. ist ebenso Geld auf einem von RA Papenmeier
kontrollierten Konto meiner Annahme gleichzusetzen, zumindest bin ich sicher,
dass RA Dr. Burandt dies so auslegen wuerde...
Beschluss von
Richter Goebel am OLG Koblenz: meine Reisekosten werden erstattet. Danke!
Fragen: erhielt das OLG Koblenz jedoch nur eine Teilakte und ist dies wirklich
ein „offizieller Beschluss“ vom OLG Koblenz???
Am 24. Nov. 2010
schreibt RA Papenmeier an SKW Schwarz: „ ...Sie haben in der obigen
Angelegenheit einen Betrag von 958,64 Euro auf unser Geschäftskonto überwiesen.
Auf Weisung unserer Mandantin werden wir Ihnen diesen Betrag in den kommenden
Tagen zurück überweisen. Dies geschieht ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht.
Die Rücküberweisung stellt auch keinen Verzicht unserer Mandantin auf die
Kostenerstattung dar. Unsere Mandantin befürchtet jedoch, dass sie durch die
Annahme des vorgenannten Betrages ihre Rechtsposition hinsichtlich des
Restbetrages in der Sofortigen Beschwerde verschlechtern
könnte... "
Am 2. Dez.
2010 erhalte ich den Beschluss 14 W 678/10 vom 22. 11. 2010 des 14. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz (bitte Datum der Entscheidung
beachten!), in welchem der Einzelrichter
am OLG Koblenz Frank Michael Goebel entscheidet, die von der Klaegerin an die
Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.681,31
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 09.08.2010 festzusetzen. Insofern Dank an Richter Goebel
und besonders RA Papenmeier, der darauf bestand, dass es mein Recht war,
persoenlich am Gerichtstermin teilzunehmen!
Im Uebrigen
jedoch wird die Beschwerde zurueckgewiesen, was die Kopierkosten betrifft. Bis
zum Kostenfestsetzungsbeschluss habe die Gerichtsakte nur 174 Seiten und daher
sei die Anrechnung der 70 von RA Papenmeier kopierten Seiten zurueckzuweisen.
Mir scheint es jedoch, dass evtl. nicht alle Dokumente in der Akte enthalten
waren! Ich werde versuchen, eine Antwort auf diese Frage zu finden... Zumindest wird weder im Beschluss des OLG
Koblenz Bezug darauf genommen, ob die Klaegerin ueberhaupt noch rechtlich
existent ist, noch ob RA Dr. Burandt ueberhaupt vertretungsbefugt war. Den
Beweis fuer seine Vertretungsbefugnis hat RA Dr. Burandt bis heute nicht
erbracht; vielmehr wurde die Angelegenheit vom LG Trier mehr oder weniger
ignoriert und nun vom OLG Koblenz nicht einmal adressiert, denn es geht in
den richterlichen Ausfuehrungen lediglich darum, ob meine Reisekosten als
Partei zu erstatten sind. Zu diesem Punkt moechte ich jedoch einen „positiven“
Kommentar abgeben und ebenso diesen Teil des Beschlusses woertlich wiedergeben:
2. Reisekosten
der Partei:
„... Zutreffend geht die Beklagte davon
aus, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung die Reisekosten einer Partei
für erstattungsfähig erachtet. Der Grund für diese Auffassung liegt darin, dass
der Grundsatz der Mündlichkeit in einer Gerichtsverhandlung mit Rede und
Gegenrede seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei auch im
Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist ( 137 Abs. 4 ZPO). Die
persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung
des Gerichts, über die Güteverhandlung ( 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage
des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken ( 278
Abs. 1 ZPO), und der materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich
insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung
verwirklicht ( 279 Abs. 3, 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach
sachgemäß und zielführend. Schlichtungsbemühungen des Gerichts und die
erschöpfende Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht
gelingen nicht selten am ehesten, wenn das Gericht unmittelbar mit den Parteien
das Streitverhältnis und das Für und Wider einer einvernehmlichen Lösung in der
mündlichen Verhandlung erörtert. Darauf muss sich auch eine Partei einstellen,
die eine ausländische Partei im Wege der Klage in Anspruch nimmt. Sie muss die
Grundsätze bei der Betrachtung ihres Prozesskostenrisikos einbeziehen. Mit
diesen Grundsätzen sind aber zugleich die Grenzen der Erstattungsfähigkeit
beschrieben. Ausnahmsweise kommt mithin eine Erstattung der Reisekosten nicht
in Betracht, wenn eine gütliche Einigung von vorneherein ausscheidet, ein
Aufklärungsbedürfnis des Gerichtes nicht ersichtlich ist, weil nur Rechtsfragen
zu beantworten sind und auch aus sonstigen Gesichtspunkten eine Teilnahme
gänzlich untunlich erscheint. Diese Ausnahmen sind vorliegend allerdings
entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht gegeben.
Auch wenn die Klägerin vorträgt,
dass vorgerichtliche Bemühungen um eine gütliche Einigung gescheitert sind, hat
das Landgericht sowohl für den ursprünglichen Termin am 13.01.2010 als auch für
die beiden hier betroffenen Termine am 15.04. und am 17.06.2010 zur
Güteverhandlung geladen (BI. 129, ‚ 138 und 149 GA). Die Beklagte hat mit dem
Schriftsatz vom 09.12.2009 angekündigt, zum Termin zur Güteverhandlung und
mündlichen Verhandlung persönlich erscheinen zu wollen (BI. 133 ff. GA). Dabei
hat sie auf den weiten Anreiseweg, ihre besonderen Beschwerlichkeiten und
weiteren Aufwand hingewiesen. Gleichzeitig hat sie ausgeführt, dass sie an den
Terminen teilnehmen möchte, um zur Aufklärung des umfangreichen Sachverhaltes
beizutragen. Dem haben weder das Gericht noch die Klägerin widersprochen. Im
Gegenteil: Das Landgericht hat gerade vor dem Hintergrund des Wunsches der
Beklagten den ursprünglichen Termin vom 13.01. auf den 15.04.2010 verlegt. Die
Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass ihre Teilnahme auch aus Sicht des
Landgerichtes eine sachgerechte Ausübung ihrer Parteirechte darstellt. Es steht
der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsverfahren deshalb nicht zu, die
Teilnahme als rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren.
Dass die Teilnahme an dem Termin
einer Kosten-Nutzen-Relation nicht entspricht, vermag der Senat nicht
festzustellen. Die Bedeutung der Rechtssache darf nicht alleine am Streitwert
gemessen werden. Die Bedeutung bestimmt sich auch nach dem lnformations- und
Aufklärungsbedürfnis des Gerichtes sowie der Notwendigkeit der Wahrnehmung von
Parteirechten. Vorliegend war ein Gesellschafter der Klägerin zur persönlichen
Anhörung sowie ein Zeuge zu den streitentscheidenden Fragen geladen. Es war
deshalb für die Beklagte von einer anerkennenswerten Bedeutung, an dem Termin
teilzunehmen, um auch ihrerseits zur Aufklärung beizutragen, damit die
prozessuale Waffengleichheit herzustellen und ihr Fragerecht vor dem
Hintergrund des eigenen Wissens sachgerecht ausüben zu können.
Die Höhe der Kosten sind in ihrer
Notwendigkeit und Angemessenheit nicht in Zweifel gezogen worden, so dass es
keiner weiteren Ausführungen bedarf...“
SKW Schwarz „vernachlaessigt“ die 1.
Zahlung und ueberweist laut Kostenfestsetzungsbeschluss 4.768,53 Euro. Ich
nehme die Zahlung nicht an, moechte jedoch meine Rechtsposition weder durch
Annahme noch Zurueckweisung verlieren!
Am 14. Dez.
2010 teile ich RA Papenmeier mit, dass dieser von der Klaegerin anzufordernde
Betrag (laut Kostenfestsetzungsbeschluss) evtl. auf einem Konto der
Gerichtskasse hinterlegt werden koenne, unter
der Bedingung, dass ich dadurch meine Rechte auf Schadensersatzanspruch nicht
verliere – die vertragliche Pflichtverletzung seitens der „Klaegerin“
fuehrte schliesslich u. a. zum Abbruch meines Elternhauses! Die Reaktion auf
diese Nachricht:
Am 23.12.2010 findet eine erneute
Ueberweisung von insgesamt 4.768,53 Euro statt. Die Zahlung von 958,64 Euro
wird von SKW Schwarz "vernachlaessigt". Abzueglich der Anwaltskosten
fuer die sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren soll SKW Schwarz
somit 819,47 Euro "ueberbezahlt" haben. Ein Gesamtbetrag von 5.727,17
Euro soll an mich ueberwiesen werden (siehe
Forderungsaufstellung). Dem stimme ich jedoch nicht zu.
Gleichzeitig moechte ich meine Rechte weder durch Annahme noch Zurueckweisung
verlieren!
Meine Forderung
ist weiterhin, dass das Grundstueck den 4 (vier) Erben unverzueglich
zurueckgegeben wird, wobei es meiner Verwaltung unterliegt. Mit dieser Aufgabe
soll sich SKW Schwarz schnellstens beschaeftigen. Sollte die Arend GmbH trotz
allem die Bauarbeiten nicht einstellen, erachte ich solches Bauwerk als
Eigentum aller Erben. RA Dr. Glandien (Anwalt von Herrn Arend -
"angeblicher Ersteigerer“) schrieb mir, dass Herr Arend die fehlenden
46.000 Euro zahlen wird, "sollte er diesen Betrag schulden." Darauf
kommt es jedoch nicht an. Das Haus/Grundstueck waren/sind weder zum Verkauf
noch zur Versteigerung angeboten und sind deshalb mit keinem Geldbetrag
erhaeltlich. Der Abbruch meines Elternhauses ist nicht nur ein grausamer Akt
eines herzlosen Menschen, sondern m. E. ein Verbrechen, an welchem alle an der
Seilschaft Beteiligten - sei es durch Luegen, Interessenkonflikt, Mobbing,
Geldannahme, Pflichtverletzung etc. - mit schuldig sind, einschliesslich Notar
Hildesheim und der „Professor“...
Trotz all
meiner Bemuehungen gab es keine guetliche Einigung. Das Kriminalamt und die
Presse koennen nun auf Korruption, Urkundenfaelschung, Falschaussagen
vor Gericht, evtl. Steuerhinterziehung, Prozessbetrug usw. in
Zusammenhang mit der Erbschaftssache ueberpruefen. Ich jedenfalls fuerchte mich
nicht - die Wahrheit muss schliesslich ans Tageslicht! Gleichzeitig
werden die deutschen Buerger darueber informiert werden, was hinter den
Kulissen des Justizsystems und besonders der Amtstraeger, also
Vertrauenspersonen, sowie anderer „williger Helfer“ (z. Bsp. Anwaelte [wobei
sich nicht jeder angesprochen fuehlen sollte!]) vor sich geht. Der „Good Old
Boys’ Club“ hat auch in Deutschland ausgedient... Soll sich die
Staatsanwaltschaft endlich einmal mit der ganzen Angelegenheit beschaeftigen!
Jedenfalls wirke ich darauf hin...
In der Zwischenzeit habe ich weitere
Nachforschungen angestellt und einen besseren Einblick in die ganze Sache
gewonnen. Das Ausmass der kriminellen Aktivitaeten dieser Seilschaft
uebertrifft bei weitem all meine Erwartungen und Befuerchtungen! Die
widerrechtlichen Handlungen sollen nicht ungestraft bleiben. Ich werde alles in
meiner Macht tun, die Rechte meines verstorbenen Vaters gegen diese
skrupellosen Menschen zu verteidigen! Meine letzte Aufforderung an die „sehr
geehrten Herren,“ insbesondere RA Prof. Dr.
Burandt, Notar Hildesheim, Notar Dr. Endres (a.k.a. Attorney-Wannabe) und Herrn
Arend: „Ich erwarte eine
Nachricht in den naechsten Tagen (bis einschliesslich 27. Feb. 2011). Rufen Sie
doch einfach einmal an unter der Nummer (USA): 301-829-6264 - Looking forward
to hearing from you! Inge Hubo McDermaid“
(zurueck)
[Ref 1] Weitere Info bezueglich „Richterin Butz“ und den von JAR Siegfried Bielau
zugesandten Geschaeftsverteilungsplan (GVP) der Richter am AG Bitburg fuer
2007:
Aufgrund der negativen
Erfahrungen mit dem AG Bitburg hielt ich es zum damaligen Zeitpunkt bereits
fuer moeglich, dass evtl. gar keine Richterin mit dem Namen Butz existierte
oder dass ihr Name ohne ihr Wissen via Computertechnologie auf solche
gerichtlichen Entscheidungen gelangt war und es sich somit nicht um offizielle
Gerichtsschreiben handeln koennte. Die meisten Dokumente waren nicht von einem
Richter unterschrieben und es fehlte eine Angabe des zustaendigen Gerichtes.
Der damalige Geschaeftsleiter des AG Bitburg, JAR Siegfried Bielau, fragte RA
Lehmann, wozu er solchen Geschaeftsverteilungsplan benoetigte. Herr Lehmann
antwortete Herrn Bielau, dass die Kanzlei SES eine Mandantin Inge McDermaid in
einer Erbschaftssache vertritt. Wegen Namensgleichheit bestuende erster Anschein, dass eine Nachlassrichterin
sowohl am AG Bitburg als auch in der Rechtsmittelinstanz in der gleichen
Angelegenheit involviert war und dass er dies pruefen moechte. JAR Bielau schickte alsbald den GVP der Richter via
Email an RA Lehmann, welcher ihn an mich weiterleitete. Offensichtlich war der
GVP veraendert worden - laut RA Lehmann „nur redaktionell.“ M. E. haette Herr
Bielau lediglich in seiner Email erwaehnen koennen, dass Richterin Trenkle
wegen Heirat nun den Namen Butz traegt; somit haette er den GVP selbst nicht
veraendern muessen – nicht einmal redaktionell!
An dieser Stelle moechte ich noch einmal auf
einige Auszuege der Email vom 3. – 16. Juni 2008 bezueglich des GVP betreffend
Richterin „Trenkle/Butz“ hinweisen:
McDermaid an Lehmann: ... Da der Erbschein vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Beschluss des OLG ausgestellt worden war, suchte ich vergebens nach Richterin Butz am AG Bitburg. Am 29. April 2008 wurde mir via Geschaeftsfuehrer des AG Bitburg, Herr Bielau, mitgeteilt, dass Richterin Butz im Maerz 2008 in Erziehungsurlaub ging. Nach allem, was in der Erbschaftsangelegenheit falsch gelaufen ist, habe ich kein Vertrauen mehr ins Justizsystem, insbesondere in nichts vom AG Bitburg, wo ein verstaendliches Interesse besteht, dass ich vom Bildschirm verschwinde. Ich dachte, Sie koennten lediglich eine interne Datenbank aufrufen und pruefen, ob eine Richterin Butz am 5. Dez. 2007 beim AG Bitburg aktiv war und tatsaechlich den Erbschein ausgestellt hat...
Lehmann an
McDermaid:
... eine solche Datenbank existiert nicht. Mit etwas Mühe lässt sich der
Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2007 vom AG Bitburg eruieren. Aus diesem
ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen Richter...
Offensichtlich
schrieb RA Lehmann das AG Bitburg bezueglich des Geschaeftsverteilungsplans
an...
Bielau an
Lehmann cc. Hartmut Wirtz: ... wir bitten um Angabe der Gründe, weshalb Sie einen
Geschäftsverteilungsplan des AG Bitburg (für 2007) benötigen. Zudem haben Sie
nicht angegeben, auf welchen Bereich (Richter, Rechtspfleger, Geschäftsstellen)
sich dies bezieht...
Lehmann an Bielau: ... vielen Dank für die zügige
Antwort. Da ich davon ausging, dass der Geschäftsverteilungsplan ohne weitere
Gründe einsehbar ist, habe ich keine Gründe benannt. Meine Kanzlei vertritt in
einer Nachlassache Hubo die Dame McDermaid. Wegen Namensgleichheit besteht der
erste Anschein, dass eine Nachlassrichterin sowohl am AG Bitburg, als auch in
der Rechtsmittelinstanz in der gleichen Angelegenheit involviert war. Dies gilt
es zu prüfen...
Bielau an Lehmann cc.
Hartmut Wirtz: ... beiliegend übermittle
ich Ihnen den entsprechenden Geschäftsverteilungsplan... (GVP).
Lehmann an McDermaid: ... ich habe den entsprechenden
Geschäftsverteilungsplan erhalten, den ich Ihnen in der Anlage zusende. Danach
war Frau Trenkle zuständig. Soweit Frau Butz diese ersetzte war diese
zuständig. War Frau Butz nicht verfügbar wurde sie durch Herrn Krummeich
vertreten. Dieser wiederum wurde durch Richter May vertreten...
McDermaid an
Lehmann: ...
vielen Dank fuer Ihre Muehe mit dem Geschaeftsverteilungsplan, besonders da Sie
sich auch noch rechtfertigen mussten, obschon man das bei anderen Gerichten
einfach am Computer runterladen kann. Wenn ich die Referenz Richterin Trenkle
(heute: Frau Butz) richtig verstehe, dann handelt es sich hier um
die gleiche Person, naemlich Richterin Trenkle fuehrt nun den Namen Butz,
wahrscheinlich infolge Heirat. Bitte korrigieren Sie mich, wenn diese Annahme
falsch ist. Dies allein ist von Interesse fuer mich, denn Richterin Trenkle war
dafuer verantwortlich, dass ich vom AG Bitburg in der Erbschaftsangelegenheit
weder angeschrieben noch angehoert wurde...
Lehmann an
McDermaid:
... Ihre Analyse hinsichtlich Richterin Butz dürfte zutreffend sein. Ich habe
aber gestern nochmals bei AG Bitburg nachgefragt. Ich werde Sie dann über das
Ergebnis informieren...
McDermaid an Lehmann: ... Mit allen Mitteln hatte man
versucht, mich an der Ausuebung meiner Rechte zu hindern. Ich konnte weder
glauben, dass Rechtsanwaelte und Richter so an Kenntnis mangeln, noch sah es
nach Zufall aus, dass meine Dokumente nicht vor die Richter gelangten und ich
wiederholt missrepraesentiert wurde. Ich sage Ihnen im Vertrauen, Herr Lehmann,
dass ich es schliesslich sogar fuer moeglich hielt, dass man mir Dokumente mit
gez. Butz, Richterin praesentieren koennte, ohne dass solche Richterin
existiert oder davon Kenntnis hat. Die Computertechnologie erlaubt so manches,
und Dokumente werden nicht unterschrieben. War diese Richterin Trenkle/Butz in
allen Angelegenheiten involviert, wuerde es sich hier etwa um einen
Interessenkonflikt handeln?...
Lehmann an McDermaid: ... ich denke Frau Butz
existiert und hat sich auch mit der Sache befasst. Es passieren zwar Fehler,
jedoch kaum bewusste Manipulationen durch die Gerichte. Soviel Vertrauen habe
ich in das deutsche Rechtssystem. Wenn Frau Butz in der Grundentscheidung und
in der Rechtsmittelinstanz beteiligt war, halte ich das für einen schweren
Verfahrensfehler. Eine Kontrolle durch sich selbst verbietet sich nämlich...
Lehmann an
Bielau: ...
Der Geschäftsverteilungsplan ist unklar. Frau Richterin Trenkle ist berufen. In
Klammern steht „ heute Butz“. Ich bitte um Erläuterung. Bitte teilen Sie mir
auch den Vornahmen von Frau Butz mit, damit eine reine
Nachnahmensübereinstimmung ausgeschlossen werden kann...
Bielau an
Lehmann: ...
Frau Richterin Claudia Trenkle hat
geheiratet und führt den Familiennamen Butz. Deshalb habe ich - als Hinweis für
Sie - dies im Geschäftsverteilungsplan vermerkt...
Lehmann an McDermaid: ... Ihre Vermutung ist zutreffen, dass Frau Butz geheiratet hat. Dadurch hat
sie nunmehr einen anderen Namen...
McDermaid an
Lehmann: ...
vielen Dank fuer den ganz neuen Aspekt... Herr Bielau bestaetigte ja bereits,
dass er eine Aenderung am Geschaeftsverteilungsplan vorgenommen hat. Dass Herr
Bielau „Typist" und ein Hans-Dieter Ehlenz „Author" dieses Dokuments
sind, schien mir erst etwas ungewoehnlich, denn es duerfte sich um einen Herrn
Ehlenz, einen Rechtsbeistand, handeln. Dies mag ohne Bedeutung sein...
Lehmann an McDermaid: ... Herr Bielau verändert den Geschäftsverteilungsplan nicht. Dafür ist ein
Gremium der Richter zuständig. Herr Bielau hat den Geschäftsverteilungsplan nur
redaktionell verändert...
Lehmann an
Bielau: ... Eine letzte Frage habe ich noch. Wurde Frau
Butz im Jahr 2007 zum LG oder OLG abgeordnet?...
Bielau an Lehmann: ... Frau Butz ist seit der Geburt Ihres Kindes in Elternzeit.
Sie wurde weder zum LG noch zum OLG abgeordnet...
Lehmann an McDermaid: ... ich habe nunmehr
festgestellt, dass Frau Butz nicht in mehreren Instanzen an der Sache beteiligt
war. Sie wurde nicht an die höheren Instanzen abgeordnet und konnte somit dort
auch nicht an den Urteilen / Beschlüssen mitwirken....
Lehmann an
McDermaid:
... Nach höchster Wahrscheinlichkeit kann Frau Butz nicht im Verfahren am
Landgericht oder Oberlandesgericht beteiligt gewesen sein. Beschäftigt ist Frau
Butz beim AG Bitburg. Sie kann nur am LG oder OLG tätig sein, wenn sie
befördert oder abgeordnet wird. Eine Beförderung ist ausgeschlossen, da Frau
Butz immer noch am AG Bitburg beschäftigt ist. Somit verbleibt nur eine
Abordnung. Eine Abordnung ist eine zeitweise Versetzung an ein anderes Gericht.
Das AG Bitburg teilte mir mit, dass Frau
Butz nicht abgeordnet wurde. Somit kann Frau Butz nicht am LG oder OLG mit
ihrem Verfahren über Ihre Sache entschieden haben. Etwas anderes würde nur
gelten, wenn mich das AG Bitburg angelogen hat, was ich für äußerst
unwahrscheinlich halte, zumal die Sache beim OLG und LG ebenfalls überprüft
werden kann...
McDermaid an Lehmann: ... Von welchem Gericht und
welcher Abteilung wurden denn nun die beiden Dokumente (Beschluss und
Erbschein,Seiten 121 und 122 meiner Unterlagen) mit der Referenz „gez. Butz,
Richterin“ ausgefertigt? War Richterin Butz beim AG Bitburg am 5. Dez. 2007
aktiv und fuer die Ausstellung dieser Dokumente verantwortlich? Hat etwa jemand
ohne ihr Wissen die Dokumente in ihrem Namen ausgestellt? Weder der
Geschaeftsverteilungsplan 2007 noch die Info von Herrn Bielau, dass Richterin
Butz seit der Geburt ihres Kindes in Elternurlaub ist, klaeren diese Fragen...
Die Tatsache, dass die Dokumente ausgestellt worden waren vor Ablauf der Frist
zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Beschluss des OLG und obschon ich
Beschwerde eingereicht hatte weisen darauf hin, dass hier wieder einmal mit
voller Absicht zu meinem Nachteil gehandelt wurde. Ich moechte die
verantwortliche Person(en) finden...
Lehmann an McDermaid: ... ich habe die zitierten Unterlagen geprüft. Beide Verfügungen (S 121 und
122 Ihrer Aktenabschrift) sind vom AG Bitburg zur richtigen Aktennummer von
Frau Butz verfügt. Damit ist, so man Ihren Terminus benutzen möchte , Frau Butz
für beide Verfügungen verantwortlich...
Wenige Tage spaeter erhielt SES die Akten vom AG Bitburg
- und damit fingen die Probleme an!
Weitere Info
bezueglich Richterin Butz: Rechtspflegerin Gerling vom Nachlassgericht
sagte mir am Telefon: „Hier gehen keine Akten verloren!“ Was sie
damit sagen wollte, war mir erst nicht ganz klar. Auch fragte ich sie nach dieser Richterin Trenkle bzw. Richterin Butz. Was
Frau Gerling hierauf antwortete, werde ich sobald wie moeglich
veroeffentlichen... Auch Rechtspfleger Wirtz machte hierzu interessante
Bemerkungen, waehrend ich in Deutschland war... Es handelt sich um die alte
Frage: welcher ist der
Maedchenname? Claudia Butz oder Claudia Trenkle? Hierzu in Kuerze mehr ...
Viele Handlungen
waren ohne notarielle Urkunden nicht moeglich. Frage: hat Notar Dr. Thomas
Endres weitere Urkunden ausgestellt? Wer ist fuer die Aenderung mancher
Dokumente, z. Bsp. Geschaeftsverteilungsplaene verantwortlich? Handelt es sich
nur um „redaktionelle“ Veraenderungen? Welche Rolle spielt Rechtsbeistand
Hans-Dieter Ehlenz? Welches Interesse hat er an Geschaeftsverteilungsplaenen?
Wessen Rechtsbeistand ist er eigentlich? Hat man die fehlenden „alten
Karamellen“ endlich aufgefunden? (Sehr weit sind sie sicher nicht vom Tisch
gefallen!)
Die Firma Palzkill
riss auf Anordnung von Herrn Arend mein Elternhaus ab. Herr Palzkill teilte mir
mit, dass er befuerchtet, dass Herr Arend ihn verklagen wird, wenn er dem
Auftrag zum Abbruch meines Elternhauses nicht Folge leistet. Auch erfuhr ich
von Herrn Palzkill, dass Herr Arend ihm gesagt hatte: „Das Haus wird mir nun zu teuer!“
(zurueck) [zu Notiz 1]
Weitere Info sobald wie moeglich
(Bitte etwaige Fehler entschuldigen – Dok ist unter Bearbeitung)…
Es ist nicht mehr laenger umgaenglich, dass
alle Beteilgten befragt werden, insbesondere:
Geschaeftsleiter Siegfried Bielau (AG Bitburg)! – auf der Webseite des AG Bitburg vom 24. Nov.
2010 jedoch nicht mehr als Geschaeftsleiter beim AG Bitburg aufgefuehrt?! ----- Werner von Schichau (ehem. Dir AG
Bitburg!) ----- Notar Friedhelm Hildesheim aus
Bitburg! ----- Notar Dr. Thomas Endres aus
Wittlich! ----- Rechtspflegerin Agnes Gerling
(Nachlassgericht AG Bitburg)! ----- Richterin
Claudia Trenkle (AG Saarburg oder sonstwo?) oder ist es heute wieder Richterin
Claudia Butz? ----- RAin Elfriede Fuchs
(heute Anwaltskanzlei Elfriede
Fuchs aus Bitburg (sie kann u.a. ueber den Anruf von Notar Hildesheim im
Mai 2007 Auskunft geben!) ----- Rechtspflegerin
Tamara Schemainda (Grundbuchamt AG Bitburg)! auf der Webseite des AG
Bitburg vom 24. Nov. 2010 jedoch nicht mehr als Rechtspflegerin beim AG Bitburg
aufgefuehrt?! ----- Rechtspfleger Hartmut
Wirtz (Zwangsversteigerungsabteilung AG Bitburg)! -----
RA Matthias Lehmann (heute Kanzlei
Dr. Dietrich Ostertun in Hamburg) ----- RA
Falk Siegmut Seliger (heute Dr.
Kleberger · Seliger Rechtsanwaelte in Zweibruecken) ----- RA Prof. Dr.
Wolfgang Burandt (heute SKW Schwarz
Rechtsanwaelte – Buero Hamburg) ----- last
not least! Johannes Arend (Arend Automobile, Arend GmbH aus Bitburg) Frage u. a.: wo verbleiben die 46.000 Euro fuer „angeblich
bleibende Rechte“, die von Ihnen in der widerrechtlich angeordneten
Zwangsversteigerung meines Elternhauses uebernommen wurden??? Hinweis: das
Haus/Grundstueck in Bitburg, Messenweg 21 unterliegen laut Gesetz meiner
Verwaltung!
andere moegen folgen...
Korruption in Bitburg: Home Case
File Notar Klage Arend GmbH
Bitburg SES Klage Justitia
Interessante
Projekte in & um Bitburg: Bitburg-Airport Bauboom-BIT Nord-Ost-Tangente Stiftung Buergerhospital
Diverses:
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IHM

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